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JuraForum.deUrteileBSGUrteil vom 07.02.2006, Aktenzeichen: B 2 U 4/05 R 



BSG – Aktenzeichen: B 2 U 4/05 R

Urteil vom 07.02.2006


Leitsatz:Zur Abgrenzung zwischen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, für die die BG Bau zuständig ist, und solchen in Eigenarbeit ausgeführten Bauarbeiten, für die nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB 7 die kommunalen Unfallversicherungsträger zuständig sind, ist auf den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit der nicht gewerbsmäßig tätigen Helfer abzustellen. Die von dem Bauunternehmer selbst geleistete Arbeitszeit bleibt außer Betracht.
Rechtsgebiete:SGB VII
Vorschriften:SGB VII § 129 Abs 1 Nr 3, SGB VII § 121 Abs 1,
Stichworte:gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeitsstreit - Bau-Berufsgenossenschaft - kommunaler Unfallversicherungsträger - Helfer nicht gewerbsmäßiger Baumaßnahmen - Berechnung der Arbeitsstunden - keine Miteinbeziehung der Arbeitsstunden des Bauherrn,
Verfahrensgang:SG Hannover S 45 U 245/03 vom 30.11.2004

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