JuraForum.de > Urteile > BSG > Urteil vom 05.02.2009, Aktenzeichen: B 13 R 87/08 R
| Leitsatz: | Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann. |
| Rechtsgebiete: | SGB VI, BGB |
| Stichworte: | Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem Geldinstitut bei Rentenüberweisung nach dem Tod des Rentenempfängers - Verfügung Dritter - Sparbuch, |
| Verfahrensgang: | SG Bremen, S 11 R 58/06 vom 10.06.2008 |
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