JuraForum.de > Urteile > BSG > Beschluss vom 03.03.2009, Aktenzeichen: B 1 KR 69/08 B
| Leitsatz: | 1. Unterbleibt ein gebotener richterlicher Hinweis auf den Anspruch für sehbehinderte Personen auf Zugänglichmachung einer Gerichtsentscheidung in wahrnehmbarer Form und versäumt der Berechtigte daraufhin die Berufungsfrist, so tritt bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein zusätzliches Verschulden des Berechtigten zurück. 2. Für die Zulassung der Revision ist kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass das angefochtene LSG-Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird (Fortführung von BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 29/99 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 28 nach Aufgabe von BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B = vom SozR 3-1500 § 160 Nr 33). 3. Eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers ist bei sicherem Misserfolg des angestrebten Revisionsverfahrens unbegründet. |
| Rechtsgebiete: | ZMV, SGG, GVG |
| Vorschriften: | ZMV § 4 Abs 2 S 2, SGG § 67, SGG § 160 Abs 2, SGG § 160a, SGG § 170 Abs 1 S 2, GVG § 191a S 1, |
| Stichworte: | Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Verstoß gegen § 4 Abs 2 ZMV - blinder Rechtsmittelführer - keine Revisionszulassung - Verfahrensmangel - sicherer Misserfolg des angestrebten Revisionsverfahrens, |
| Verfahrensgang: | SG Dresden, S 15 KR 216/07 vom 31.07.2007 |
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