JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Urteil vom 03.02.2004, Aktenzeichen: 6 U 128/03
| Leitsatz: | 1. Ein Unterlassungsantrag, der den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiederholt, ist mangels Bestimmtheit unzulässig. 2. Die Qualifikation, die zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle, zur Vornahme der laufenden Lohnabrechnung und zum Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG berechtigt, kann nicht nur durch Bestehen einer Abschlußprüfung in steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erworben werden. Gleichwertig damit ist eine vor der Wende im Beitrittsgebiet erworbene Vorbildung, verbunden mit dem Nachweis der mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit nach der Wende auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden. 3. Wer die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, unterliegt nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG, sondern nur hinsichtlich der sog. Überschußwerbung. Wer Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten darf und im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt mit der Übernahme von Buchhaltungsaufgaben wirbt, handelt irreführend. Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG. 4. Unzureichende Unterlassungserklärungen können die Wiederholungsgefahr und eine etwa gegebene Erstbegehungsgefahr nicht beseitigen. |
| Rechtsgebiete: | UWG, StBerG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 3, StBerG § 5, StBerG § 6 Nr. 3, StBerG § 6 Nr. 4, StBerG § 8, |
| Verfahrensgang: | LG Cottbus 11 O 45/03 vom 24.07.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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