JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 10 WF 13/05
| Leitsatz: | Im Hinblick auf das Mehrkostenverbot nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn er erklärt, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Gibt der Anwalt eine solche Erklärung nicht ab, darf er nicht zu den eingeschränkten Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beigeordnet werden. Vielmehr muss dann beim Anwalt angefragt werden, ob er bereit ist, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden. Verweigert der Rechtsanwalt seine Zustimmung hierzu, ist dessen Beiordnung abzulehnen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121, |
| Verfahrensgang: | AG Fürstenwalde 10 F 535/04 vom 05.01.2005 |
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