JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 28.06.2005, Aktenzeichen: 5 Wx 19/04
| Leitsatz: | Von der Durchsetzung der nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG uneingeschränkt bestehenden Aufgabepflicht ist ausnahmsweise dann abzusehen, wenn durch tatsächliche Umstände erhärtete konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die erzwungene Komplettierung dem Eigentümer Rechtsnachteile, insbesondere aufgrund unerkannt gebliebener Rückerwerbspositionen Dritter, erwachsen können. Allein die abstrakte Gefahr, dass eine einmal erteilte GVO-Genehmigung widerrufen werden könnte, rechtfertigt noch keine Einschränkung der Aufgabepflicht. |
| Rechtsgebiete: | SachenRBerG |
| Vorschriften: | SachenRBerG § 78 Abs. 1 Satz 3, SachenRBerG § 78 Abs. 1 Satz 5, |
| Verfahrensgang: | LG Potsdam 5 T 574/04 vom 16.11.2004 |
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