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JuraForum.deUrteileBRANDENBURGISCHES-OLGBeschluss vom 25.08.2008, Aktenzeichen: 1 Ss 29/08 

BRANDENBURGISCHES-OLG – Aktenzeichen: 1 Ss 29/08

Beschluss vom 25.08.2008


Leitsatz:Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (C-329/06) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
Rechtsgebiete:StPO, StGB, Richtlinie 91/439/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Vorschriften:StPO § 354 Abs. 1, StGB § 17, Richtlinie 91/439/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1882/2003,
Verfahrensgang:AG Brandenburg an der Havel, vom 10.12.2007

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