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JuraForum.deUrteileBRANDENBURGISCHES-OLGBeschluss vom 25.06.2009, Aktenzeichen: 1 Ss 38/09 



BRANDENBURGISCHES-OLG – Aktenzeichen: 1 Ss 38/09

Beschluss vom 25.06.2009


Leitsatz:Mehrere nicht zur natürlichen Handlungseinheit verbundene Betrugshandlungen können nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden, sondern stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Das Urteil kann wegen der rechtsfehlerhaften (den Angeklagten i.d.R. nicht beschwerenden) Annahme eines fortgesetzten Betruges keinen Bestand haben. Eine Beschwer des Angeklagten ist dann zu bejahen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass er bei Annahme tatmehrheitlich begangener Betrugshandlungen durch Einzelstrafenfestsetzungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 47 StGB) und Gesamtstrafenbildung milder beurteilt werden würde.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 47, StGB § 52, StGB § 53, StGB § 263,
Verfahrensgang:LG Neuruppin, vom 12.11.2008

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