JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 10 WF 97/05
| Leitsatz: | Der Streitwert der Ehesache übersteigt, wenn beiden Ehegatten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 ¤ (bzw. früher 4.000 DM) nicht. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, in Fällen, in denen nur einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, den Wert für die Ehesache ohne Berücksichtigung des Einkommens der Partei, welche die Prozesskostenhilfe erhalten hat, festzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 12 a.F., |
| Verfahrensgang: | AG Strausberg 2 F 950/03 vom 16.02.2005 |
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