JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 68 Z/09
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG betrifft nur die nächste Hauptverhandlung und wird mit der Aussetzung oder Verlegung unwirksam, wirkt mithin nicht für weitere Hauptverhandlungstermine fort. 2. Zur Stellung eines Antrags auf Entbinden des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger oder sonstigen Vertreter bedarf es einer über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden besonderen Vertretungsvollmacht. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 73 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Brandenburg an der Havel, vom 16.01.2009 |
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