JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 10.06.2009, Aktenzeichen: 1 Ss 21/09
| Leitsatz: | Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - außer durch Einreichung einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift - wirksam nur durch eine zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten worden ist, erklärt werden - nicht dagegen zu Protokoll irgendeines deutschen Gerichts. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 345 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Neuruppin, vom 11.11.2008 |
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