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JuraForum.deUrteileBRANDENBURGISCHES-OLGBeschluss vom 10.06.2009, Aktenzeichen: 1 Ss 21/09 

BRANDENBURGISCHES-OLG – Aktenzeichen: 1 Ss 21/09

Beschluss vom 10.06.2009


Leitsatz:Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - außer durch Einreichung einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift - wirksam nur durch eine zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten worden ist, erklärt werden - nicht dagegen zu Protokoll irgendeines deutschen Gerichts.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 345 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Neuruppin, vom 11.11.2008

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