JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 10.03.2005, Aktenzeichen: 10 WF 23/05
| Leitsatz: | 1. Bei der Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist auch der Grundgedanke von § 93 ZPO zu berücksichtigen, also die Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. 2. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn der Kläger auf Grund des Verhaltens des Beklagten annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die Beweislast trifft den Beklagten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | AG Fürstenwalde 10 F 183/04 vom 25.11.2004 |
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