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JuraForum.deUrteileBRANDENBURGISCHES-OLGBeschluss vom 10.02.2005, Aktenzeichen: 10 WF 22/05 



BRANDENBURGISCHES-OLG – Aktenzeichen: 10 WF 22/05

Beschluss vom 10.02.2005


Leitsatz:Bei der Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist in Familienstreitigkeiten Zurückhaltung geboten. Die Anordnung der Kostenerstattung kommt aber, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, in Betracht, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung seines Begehrens nicht das richtige Verfahren gewählt hat, weshalb er in der Sache nicht hätte durchdringen können.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 13 a,
Verfahrensgang:AG Bernau 6 F 701/04 vom 01.12.2004

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