JuraForum.de > Urteile > BRANDENBURGISCHES-OLG > Beschluss vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 10 WF 17/05
| Leitsatz: | Gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird, grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ein Abweichen von dieser Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten in den Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Haben die Parteien die Folgesache über den Zugewinnausgleich übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der geltend gemachte Ausgleichsbetrag gezahlt worden ist, liegt allein in dem Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte seine Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB erst im Prozess anerkannt hat, noch kein Grund für eine abweichende Kostenfolge. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93 a, |
| Verfahrensgang: | AG Frankfurt (Oder) 5.3 F 168/04 vom 18.11.2004 |
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