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JuraForum.deUrteileBundesgerichtshofVerkündungsdatum03 / 2008 

Bundesgerichtshof

Entscheidungen 03 / 2008



Insgesamt sind 282 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


BGH – Urteil, IX ZR 98/07 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:InsO
Leitsatz:a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.

b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.
Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 98/07



BGH – Beschluss, VII ZB 32/07 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
Volltext: BGH - Beschluss, VII ZB 32/07

BGH – Beschluss, IX ZB 9/07 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:2. DV-BEG, BEG
Volltext: BGH - Beschluss, IX ZB 9/07

BGH – Beschluss, IX ZR 210/07 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:InsO, SGB IV
Leitsatz:a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.

b) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können.

c) Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist.
Volltext: BGH - Beschluss, IX ZR 210/07


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