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JuraForum.deUrteileBundesgerichtshofVerkündungsdatum02 / 2005 

Bundesgerichtshof

Entscheidungen 02 / 2005



Insgesamt sind 264 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


BGH – Beschluss, II ZR 203/03 vom 28.02.2005




BGH – Urteil, II ZR 220/03 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:GenG, ZPO
Leitsatz:a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).

b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzulässig - reif ist.
Volltext: BGH - Urteil, II ZR 220/03

BGH – Urteil, II ZR 13/03 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Eine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit Hilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluß veranlaßt werden soll.
Volltext: BGH - Urteil, II ZR 13/03

BGH – Urteil, II ZR 103/02 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:GmbHG, KO
Leitsatz:a) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt.

b) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebsgrundstück, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch einen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungsrechts verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur bilden.
Volltext: BGH - Urteil, II ZR 103/02


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