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JuraForum.deUrteileBundesgerichtshofVerkündungsdatum05 / 2004 

Bundesgerichtshof

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 243 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


BGH – Beschluss, VII ZB 28/03 vom 27.05.2004




BGH – Urteil, III ZR 433/02 vom 27.05.2004

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 433/02

BGH – Beschluss, III ZB 53/03 vom 27.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.

b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.


a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.

b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.
Volltext: BGH - Beschluss, III ZB 53/03

BGH – Urteil, III ZR 302/03 vom 27.05.2004

Rechtsgebiete:BNotO, HöfeO, BGB
Leitsatz:a) Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor Ablauf der 20-Jahres-Frist des § 13 HöfeO veräußert, so kann der beurkundende Notar verpflichtet sein, den Veräußerer auf (mögliche) Nachabfindungsansprüche weichender Erben hinzuweisen.

b) Der Veräußerer kann derartige Nachabfindungsansprüche nicht dadurch vereiteln, daß er im Einvernehmen mit dem Erwerber die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wider Treu und Glauben auf einen Zeitpunkt nach Fristablauf hinausschiebt.
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 302/03


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