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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 31.10.2002, Aktenzeichen: I ZR 207/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 207/00

Urteil vom 31.10.2002


Leitsatz:a) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Verstoßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung geltend machen.

b) Die in § 100 Abs. 1 MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geographischen Herkunftsangabe unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nicht widersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe ermöglichen.

c) Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunftsangabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die in der Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke zu halten.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 30 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 97 Abs. 2, MarkenG § 100 Abs. 1, MarkenG § 101 Abs. 1, MarkenG § 102 Abs. 2 Nr. 5, MarkenG § 127,
Verfahrensgang:OLG Dresden vom 01.08.2000
LG Leipzig vom 18.02.2000

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