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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: X ZR 172/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 172/04

Urteil vom 31.05.2007


Leitsatz:Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.

Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents.

Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.

Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.
Rechtsgebiete:ZPO, GebrMG, EPÜ, PatG, GebrMG
Vorschriften:ZPO § 165, ZPO § 517, ZPO § 563 Abs. 3, GebrMG § 12a, EPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG § 14, GebrMG § 12a,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 370/02 vom 20.02.2003
OLG Hamburg 3 U 202/03 vom 30.09.2004

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