JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 31.03.2006, Aktenzeichen: V ZR 51/05
| Leitsatz: | Der Wert der Eigennutzung eines Grundstücks ist in der Regel nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen. Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend gemachten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht. a) Verlangt der Käufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten bzw. der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks, muss er sich hierauf den nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. b) Beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der Immobilie anzurechnen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 100, BGB § 249 a.F. Cb, BGB § 249 a.F. Ha, BGB § 463 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG München II 13 O 1522/01 vom 26.05.2004 OLG München 23 U 3660/04 vom 03.02.2005 |
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