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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 31.01.2006, Aktenzeichen: VI ZR 135/04 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 135/04

Urteil vom 31.01.2006


Leitsatz:Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein Kind verlangt, weil wegen eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Indikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 249 A,
Verfahrensgang:LG Paderborn 2 O 540/01 vom 06.11.2002
OLG Hamm 3 U 38/03 vom 29.03.2004

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