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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.11.1999, Aktenzeichen: X ZR 129/96 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 129/96

Urteil vom 30.11.1999


Leitsatz:BGB § 675

a) Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten, wie sie für einen Rechtsanwalt gelten.

b) Der Patentanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er seinem Mandanten gegenüber erklärt, dessen Patent werde mit Sicherheit für nichtig erklärt werden, wenn eine solche Prognose objektiv zumindest zweifelhaft ist.

c) Hat der Mandant wegen dieser Erklärung einen für ihn ungünstigen Vergleich abgeschlossen, kann ihm der Patentanwalt zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn das Patent bei hypothetischer Fortführung des Nichtigkeitsverfahrens der Nichtigkeitsklage standgehalten hätte.

BGH, Urt. v. 30. November 1999 - X ZR 129/96 -
OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 675,

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