JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.11.1999, Aktenzeichen: VI ZR 219/98
| Leitsatz: | BGB §§ 249 Ga, 254 Dc; ZPO § 263 a) Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. b) Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. c) Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. d) Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - OLG Nürnberg LG Regensburg |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 249 Ga, BGB § 254 Dc, ZPO § 263, |
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