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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.09.2005, Aktenzeichen: V ZR 37/05 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 37/05

Urteil vom 30.09.2005


Leitsatz:Ein bei dem Verkauf einer Reichsheimstätte für die Dauer von 30 Jahren zugunsten der ausgebenden Stadt vereinbartes Wiederkaufsrecht ist wirksam, wenn es den nach dem Reichsheimstättengesetz bestehenden Rechten des Ausgebers nachgebildet ist.

Die Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts 19 Jahre nach Vertragsschluss ist trotz der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes nicht unangemessen, wenn der Käufer das Grundstück zu einem den Verkehrswert um mehr als 70 % unterschreitenden Preis erworben hat.
Rechtsgebiete:BGB, BauGB, RHeimStG
Vorschriften:BGB § 497 a.F., BauGB § 11 Abs. 2, RHeimStG § 11 Abs. 1, RHeimStG § 12 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 17.01.2005
LG Düsseldorf

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