JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: VII ZR 458/02
| Leitsatz: | Der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen entgegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entgegennehmen dürfen. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen. Zur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, die eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, MaBV |
| Vorschriften: | BGB § 133 B, BGB § 157 Ga, BGB § 242, BGB § 765, BGB § 768, MaBV § 7, |
| Verfahrensgang: | OLG Karlsruhe vom 06.08.2002 LG Karlsruhe |
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