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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: I ZR 14/02 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 14/02

Urteil vom 30.09.2004


Leitsatz:Eigenschaften einer Sache, die sich bei außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen vorgenommenen Tests zeigen, sind relevant i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit es für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist zu wissen, inwieweit die Sache auch außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann, oder soweit der Verkehr hieraus Rückschlüsse auf die Tauglichkeit der Sache unter normalen oder den empfohlenen Betriebsbedingungen ziehen kann.

Bei einem Vergleichstest unter extremen Bedingungen liegt erfahrungsgemäß die Gefahr einer Irreführung über die Eigenschaften der verglichenen Waren bei normaler oder empfohlener Nutzung nicht fern.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 5 Abs. 3, UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:OLG Bamberg vom 17.10.2001
LG Aschaffenburg

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