JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: X ZR 244/02
| Leitsatz: | a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen und ist unwirksam. b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 651 a Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 n.F. Bi, BGB § 307 Abs. 1 n.F. Cf, AGBG § 9 Bi, Cf, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main vom 31.10.2002 LG Frankfurt am Main vom 22.03.2001 |
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