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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen: 1 StR 166/07 



BGH – Aktenzeichen: 1 StR 166/07

Urteil vom 30.05.2008


Leitsatz:1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung

2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall.

3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.
Rechtsgebiete:UWG, StGB, BGB
Vorschriften:UWG § 4 Abs. 1 aF, UWG § 16 Abs. 1 nF, StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, StGB § 73 Abs. 3, StGB § 73 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Mannheim, vom 14.06.2006

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