JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen: 1 StR 166/07
| Leitsatz: | 1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall. 3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern. |
| Rechtsgebiete: | UWG, StGB, BGB |
| Vorschriften: | UWG § 4 Abs. 1 aF, UWG § 16 Abs. 1 nF, StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, StGB § 73 Abs. 3, StGB § 73 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim, vom 14.06.2006 |
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