JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.04.2009, Aktenzeichen: I ZR 191/05
| Leitsatz: | a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen. b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren. c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen. |
| Rechtsgebiete: | UrhG |
| Vorschriften: | UrhG § 87a, UrhG § 87b, |
| Verfahrensgang: | OLG Köln, 6 U 172/03 vom 28.10.2005 |
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