JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.04.2009, Aktenzeichen: 1 StR 342/08
| Leitsatz: | 1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343). 2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, AO, UStG |
| Vorschriften: | StGB § 46 Abs. 2, StGB § 56 Abs. 3, AO § 370, UStG § 14 Abs. 3, UStG § 14c Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen, vom 23.11.2007 |
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