( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 240/07 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 240/07

Urteil vom 30.04.2008


Leitsatz:a) Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.

b) Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 556 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Mainz, 83 C 207/06 vom 17.08.2006
LG Mainz, 3 S 186/06 vom 19.07.2007

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 240/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-30-04-2008-az-viii-zr-24007

"BGH - 30.04.2008, VIII ZR 240/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN