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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.04.2001, Aktenzeichen: II ZR 328/00 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 328/00

Urteil vom 30.04.2001


Leitsatz:ZPO §§ 3, 5, 69, 511 a Abs. 1

a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.

b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.

BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00 -
OLG Naumburg
LG Halle
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 5, ZPO § 69, ZPO § 511 a Abs. 1,

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