JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.04.1998, Aktenzeichen: I ZR 268/95
| Leitsatz: | MAC Dog MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3, § 51, § 55 Abs. 2 Nr. 2 Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des 1 UWG oder des § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich keinen Raum. Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben. Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs. BGH, Urt. v. 30. April 1998 - I ZR 268/95 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 15 Abs. 3, MarkenG § 51, MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 2, |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 30.04.1998, Aktenzeichen: I ZR 268/95 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 30.04.1998, I ZR 268/95" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum