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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.04.1998, Aktenzeichen: I ZR 268/95 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 268/95

Urteil vom 30.04.1998


Leitsatz:MAC Dog

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3, § 51, § 55 Abs. 2 Nr. 2

Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des 1 UWG oder des § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich keinen Raum.

Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.

Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs.

BGH, Urt. v. 30. April 1998 - I ZR 268/95 -
OLG München
LG München I
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 15 Abs. 3, MarkenG § 51, MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 2,

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