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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: IX ZR 84/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 84/05

Urteil vom 30.03.2006


Leitsatz:a) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.

b) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.

c) Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.

d) Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 134 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Augsburg 74 C 662/04 vom 26.05.2004
LG Augsburg 4 S 2832/04 vom 15.03.2005

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