JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.03.2005, Aktenzeichen: X ZR 191/03
| Leitsatz: | a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt. |
| Rechtsgebiete: | GemSortV, SortG |
| Vorschriften: | GemSortV Art. 14 Abs. 3, SortG § 10a Abs. 6, |
| Verfahrensgang: | OLG Zweibrücken vom 04.12.2003 LG Kaiserslautern |
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