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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 30.01.2004, Aktenzeichen: V ZR 92/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 92/03

Urteil vom 30.01.2004


Leitsatz:Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeichnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 157 Ge, BGB § 242 Bb,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg vom 20.02.2003
LG Cottbus

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