JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 30.01.2004, Aktenzeichen: V ZR 262/03
| Leitsatz: | a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nutzungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich. b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit war. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB |
| Vorschriften: | EGBGB Art. 233 § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Stendal vom 27.08.2003 AG Burg |
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