( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.12.2002, Aktenzeichen: I ZR 119/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 119/00

Urteil vom 29.12.2002


Leitsatz:a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat haften.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 17 Abs. 2, UWG § 13 Abs. 4,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 13.04.2000
LG Mainz

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 29.12.2002, Aktenzeichen: I ZR 119/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-29-12-2002-az-i-zr-11900

"BGH - 29.12.2002, I ZR 119/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN