JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 29.12.2002, Aktenzeichen: I ZR 119/00
| Leitsatz: | a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden. b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat haften. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 17 Abs. 2, UWG § 13 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | OLG Koblenz vom 13.04.2000 LG Mainz |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 29.12.2002, Aktenzeichen: I ZR 119/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 29.12.2002, I ZR 119/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum