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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.09.2005, Aktenzeichen: IX ZR 184/04 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 184/04

Urteil vom 29.09.2005


Leitsatz:a) Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent.

b) Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners ebenfalls gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet.
Rechtsgebiete:InsO, AO
Vorschriften:InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, AO § 222,
Verfahrensgang:OLG Bremen vom 19.08.2004
LG Bremen

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