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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.07.1998, Aktenzeichen: 1 StR 94/98 



BGH – Aktenzeichen: 1 StR 94/98

Urteil vom 29.07.1998


Leitsatz:StPO § 200 § 265 Abs. 1, 4 § 273 Abs. 1
StPO § 261

1. a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im Anschluß an BGHSt 40, 44, 48).

1. b) Das Gericht muß in einem solchen Fall den Angeklagten durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichten, welchen genaueren Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrundelegen will; diese Unterrichtung muß - regelmäßig im Hauptverhandlungsprotokoll - dokumentiert werden.

2. Wird bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten widerlegt, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen; dies ist in den Urteilsgründen darzulegen.

BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 -
LG Bamberg
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 200, StPO § 265 Abs. 1, 4, StPO § 273 Abs. 1, StPO § 261,

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