JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 29.06.2007, Aktenzeichen: V ZR 5/07
| Leitsatz: | a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 747 Abs. 1, BGB § 749, BGB § 892 Abs. 1, BGB § 1008, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal 6 O 202/05 vom 24.11.2005 OLG Zweibrücken 4 U 193/05 vom 21.12.2006 |
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