JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen: 5 StR 485/05
| Leitsatz: | 1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Gerichts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren gesonderter Aburteilung. 2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Ausschaltung des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbar wären. In diesem Fall ist die Annahme eines Vermögensnachteils in Höhe sachfremder oder unter Wettbewerbsbedingungen nicht ohne weiteres durchsetzbarer Rechnungsposten gerechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, StGB § 266 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal vom 29.06.2004 |
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