JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 29.06.2005, Aktenzeichen: IV ZR 33/04
| Leitsatz: | 1. Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen (hier in einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung) eine Klausel, nach der der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des strafbaren Versuchs eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person eintritt, so werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschlußregelung; dabei hat sich die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten. 2. War die versicherte Person zur Zeit des Versicherungsfalls Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG), so kommt es für die Leistungsfreiheit auch auf seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG an. |
| Rechtsgebiete: | AVB, JGG |
| Vorschriften: | AVB Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Leistungsausschluß wegen Straftat der versicherten Person), JGG § 3, |
| Verfahrensgang: | OLG Naumburg vom 08.01.2004 LG Dessau |
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