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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.06.1999, Aktenzeichen: VI ZR 24/98 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 24/98

Urteil vom 29.06.1999


Leitsatz:BGB §§ 278, 611, 421 ff.

a) Beauftragt der behandelnde Arzt (hier Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden verantwortlich.

b) Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterläßt. Dabei können dem Patienten Beweiserleichterungen zustatten kommen.

c) Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes.

BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 278, BGB § 611, BGB § 421 ff.,

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