JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 29.06.1998, Aktenzeichen: II ZR 353/97
| Leitsatz: | GmbHG § 33 Abs. 2; GesO § 11 Abs. 3 Satz 1 a) Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis besteht auch dann, wenn über den Anspruch des Gläubigers eine notarielle Urkunde errichtet ist, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. b) Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist bei der Prüfung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen aufgebracht werden kann, auf einen Gesamtvergleich des nach § 33 Abs. 2 GmbHG freien Vermögens mit dem Gesamtbetrag der offenen Ansprüche der Gesellschafter abzustellen, die einen Zahlungsanspruch aus einem Anteilsabtretungsvertrag geltend machen. BGH, Urt. v. 29. Juni 1998 - II ZR 353/97 - OLG Dresden LG Leipzig |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, GesO |
| Vorschriften: | GmbHG § 33 Abs. 2, GesO § 11 Abs. 3 Satz 1, |
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