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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen: XI ZR 221/07 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 221/07

Urteil vom 29.04.2008


Leitsatz:a) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.

b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 241 Abs. 2, BGB § 242 A, BGB § 311 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth, 10 O 8701/04 vom 25.08.2005
OLG Nürnberg, 12 U 2164/05 vom 30.03.2007

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