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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.04.2003, Aktenzeichen: IX ZR 54/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 54/02

Urteil vom 29.04.2003


Leitsatz:a) Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der eine Klage aus abgetretenem Recht in Erwägung zieht, obwohl der Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner ein formularmäßiges Abtretungsverbot enthält.

b) Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forderung durchzusetzen, als notwendig an, daß der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung möglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 675,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M. vom 01.02.2002
LG Darmstadt vom 18.06.1999

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