JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 29.04.2003, Aktenzeichen: IX ZR 54/02
| Leitsatz: | a) Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der eine Klage aus abgetretenem Recht in Erwägung zieht, obwohl der Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner ein formularmäßiges Abtretungsverbot enthält. b) Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forderung durchzusetzen, als notwendig an, daß der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung möglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 675, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt a.M. vom 01.02.2002 LG Darmstadt vom 18.06.1999 |
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