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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 29.04.1999, Aktenzeichen: IX ZR 263/97 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 263/97

Urteil vom 29.04.1999


Leitsatz:ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1

Für die Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte ist allein darauf abzustellen, ob irgendein Gericht innerhalb der gesamten USA zuständig ist.

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2

a) Das verfahrenseinleitende Schriftstück kann auch dann ordnungsgemäß zugestellt sein, wenn es keinen bestimmten Antrag enthält, aber dem Beklagten hinreichend zu erkennen gibt, aus welchem Rechtsgrund von ihm Zahlungen in beträchtlicher Höhe verlangt werden.

b) Eine Zustellung kann rechtzeitig sein, wenn dem Beklagten zwar eine verhältnismäßig kurze Erwiderungsfrist gesetzt wird, diese aber allgemein auf begründeten Antrag ausreichend verlängert wird.

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4

a) Hat sich ein Beklagter trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Klagezustellung nicht auf das ausländische Verfahren eingelassen und gilt er deshalb als säumig, wird die deutsche öffentliche Ordnung nicht ohne weiteres dadurch verletzt, daß der Beklagte zu einem anschließenden Verhandlungstermin nicht mehr geladen wird.

b) Hat sich der Beklagte im Ausland nicht eingelassen, kann er im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag im Erststaat erschlichen; diese Voraussetzung muß der Beklagte beweisen.

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5, § 23

Erkennt eine ausländische Rechtsordnung den deutschen Gerichtsstand des Vermögens nicht an, kann die Gegenseitigkeit dennoch verbürgt sein, soweit das ausländische Recht die deutsche internationale Zuständigkeit spiegelbildlich unter einem anderen Gesichtspunkt anerkennt, den das deutsche Recht wiederum nicht kennt.

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5

Die Verbürgung der Gegenseitigkeit muß beweisen, wer die Anerkennung des ausländischen Urteils im Inland erstrebt.

BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 263/97 -
OLG Hamm
LG Bielefeld
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4, ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5, ZPO § 23, ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5,

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