JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: XII ZR 132/05
| Leitsatz: | Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242 Bb, BGB § 242 Cd, BGB § 1408, |
| Verfahrensgang: | AG Wiesbaden 534 F 28/03 vom 21.07.2003 OLG Frankfurt/Main 3 UF 238/03 vom 30.06.2005 |
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