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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 306/04 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 306/04

Urteil vom 28.11.2007


Leitsatz:Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.

Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage in Niederspannung eingespeist wird.

Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.
Rechtsgebiete:EEG (2000)
Vorschriften:EEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1, EEG (2000) § 10 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 20 O 571/03 vom 10.03.2004
OLG Stuttgart 2 U 58/04 vom 30.09.2004

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